Bekanntgaben
Öffentliche Bekanntmachungen des VerbandsÖffentliche Bekanntmachungen des Verbands erfolgen, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage des Verbands unter www.now-wasser.de.
Änderung der Verbandssatzung
Aufgrund der §§ 5, 6 und 21 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) sowie den §§ 6 und 14 der Verbandssatzung in der Fassung vom 23. November 1972, zuletzt geändert am 23. November 2021, hat die Verbandsversammlung am 22. November 2022 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen:
Artikel I
Die Anlage der Verbandssatzung wird wie folgt geändert:
1. Das Bezugsrecht der Stadt Langenburg erhöht sich rückwirkend zum 001.2022 um 1,00 l/s von derzeit 1,20 l/s auf 2,20 l/s.
2. Das Bezugsrecht der Stadt Neuenstein erhöht sich rückwirkend zum 01.01.2022 um 1,00 l/s von derzeit 14,25 l/s auf 15,25 l/s.
3. Das Bezugsrecht des Zweckverbands Bühlertal-Wasserversorgungsgruppe erhöht sich zum 01.01.2023 um 1,00 l/s von derzeit 19,00 l/s auf 20,00 l/s.
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Crailsheim, den 22.11.2022
Bürgermeister Stefan Neumann
Verbandsvorsituender
Aufgrund der §§ 5, 6 und 21 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) sowie den §§ 6 und 14 der Verbandssatzung in der Fassung vom 23. November 1972, zuletzt geändert am 23. November 2021, hat die Verbandsversammlung am 22. November 2022 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen:
Artikel I
Die Anlage der Verbandssatzung wird wie folgt geändert:
1. Das Bezugsrecht der Stadt Langenburg erhöht sich rückwirkend zum 001.2022 um 1,00 l/s von derzeit 1,20 l/s auf 2,20 l/s.
2. Das Bezugsrecht der Stadt Neuenstein erhöht sich rückwirkend zum 01.01.2022 um 1,00 l/s von derzeit 14,25 l/s auf 15,25 l/s.
3. Das Bezugsrecht des Zweckverbands Bühlertal-Wasserversorgungsgruppe erhöht sich zum 01.01.2023 um 1,00 l/s von derzeit 19,00 l/s auf 20,00 l/s.
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Crailsheim, den 22.11.2022
Bürgermeister Stefan Neumann
Verbandsvorsituender
Allgemeine Hinweise:
Bekanntgaben können in der Hauptverwaltung des Verbands in der Blaufelder Straße 23, 74564 Crailsheim, während der üblichen Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung können unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt werden.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen einer oben bekanntgegebenen Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber des Zweckverbands geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bekanntgaben können in der Hauptverwaltung des Verbands in der Blaufelder Straße 23, 74564 Crailsheim, während der üblichen Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung können unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt werden.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen einer oben bekanntgegebenen Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber des Zweckverbands geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Mitglieder / Bezugsrechte
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Kennzahlen
Verwaltungsrat
Bekanntgaben
Historie/Zeitstrahl
Versorgungskonzeptionen
Mitgliederbereich